In Zuchtfarmen, welche 85 % der Pelze produzieren, verbringen die meisten Tiere ihr kurzes Leben in kleinen Drahtkäfigen, ohne die Möglichkeit, sich zu bewegen oder ihre natürliche Verhaltensweise auszuleben. Diese Haltungsbedingungen gelten als so tierquälerisch, dass viele europäische Länder die Zucht von Pelztieren bereits verboten haben. Dies gilt auch für Tiere, die in ihrer natürlichen Umgebung gejagt und durch Schusswaffen oder aufgestellte Fallen getötet werden. Häufig werden hierfür sogenannte Fangeisen verwendet, auch Totfang- oder Totschlagfallen genannt.
Diese Zucht- und Tötungsmethoden verstossen klar gegen unsere Tierschutzgesetzgebung, werden in der Schweiz als Tierquälerei angesehen und strafrechtlich geahndet. Dennoch werden sie im Ausland jedes Jahr an hundert Millionen Tieren angewendet, nur um Pelz zu produzieren.
In die Schweiz werden jährlich 350 Tonnen Pelze importiert, was der Schlachtung von rund 1,5 Millionen Tieren entspricht. Mehr als die Hälfte dieser Pelze stammt aus China, wo regelmässig die schrecklichen Haft- und Tötungsbedingungen von Tieren angeprangert werden, die teilweise noch lebend gehäutet werden.
Ein Einfuhrverbot für Pelze und Pelzprodukte, welche in der Herstellung gegen unsere Gesetze verstossen, ist mit den internationalen Handelsverpflichtungen der Schweiz vereinbar. Alle Abkommen sehen Ausnahmen für Massnahmen vor, die zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit und des Lebens oder der Gesundheit von Tieren erforderlich sind. So sind beispielsweise Einfuhrverbote für Robben-, Hunde- und Katzenfelle bereits gesetzlich verankert. Das höchste Gericht der Welthandelsorganisation (WTO) hat ausdrücklich anerkannt, dass der Schutz von Tieren Teil der öffentlichen Moral ist.
Das Tragen von Pelzen erfüllt schon lange keinen Zweck mehr. Die Tatsache, dass weiterhin die Einfuhr von Pelzen und Pelzprodukten aus tierquälerischer Haltung, unter dem Vorwand zu genehmigen, dass dies im Ausland geschieht, ist ein Hohn gegenüber den Tieren und eine Heuchelei. Das muss endliche Verboten werden.
Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:
Art. 80 Abs. 2bis 2
2bis Die Einfuhr tierquälerisch erzeugter Pelzprodukte ist verboten.
Art. 197 Ziff. 153
15. Übergangsbestimmung zu Art. 80 Abs. 2bis (Verbot der Einfuhr tierquälerisch erzeugter Pelzprodukte)
Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 80 Absatz 2bis spätestens zwei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung und setzt sie auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.
¹ SR 101
² Die endgültige Nummerierung dieses Absatzes wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung und nimmt diese Anpassung im ganzen Text der Initiative vor.
³ Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.
Die Prozedur des Mästens – dabei wird mehrmals täglich ein Metallrohr oder Schlauch in die Speiseröhre der Tiere eingeführt – verursacht schmerzhafte Verletzungen. Die Hälse von Tieren können dabei durchstochen (perforiert), Flügel gebrochen werden. Die erzwungene, schnelle Zunahme der Leber (Fettleber) führt dazu, dass die Lunge komprimiert wird und verursacht schwere Atem-, Nieren- und Kreislaufprobleme. Die Zwangsernährung gilt in der Schweiz als grausame Praxis gegenüber Tieren und erfüllt den Tatbestand der schweren Tierquälerei.
Mit jährlich 200 000 kg importierter Stopfleber ist die Schweiz eines der wichtigsten Importländer von diesen Produkten. Jedes Jahr werden allein für den Schweizer Markt 400 000 Enten und 12 000 Gänse gemästet und getötet.
Es ist scheinheilig, dass in der Schweizer die Produktion von Stopfleber unter Strafandrohung verboten ist, diese aber von ausländischen Produzenten hergestellt und importiert werden darf.
Ein Einfuhrverbot von Stopfleber und Stopfleberprodukten ist auch mit den internationalen Handelsverpflichtungen der Schweiz vereinbar. Alle Abkommen sehen Ausnahmen für Massnahmen vor, die zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit und des Lebens oder der Gesundheit von Tieren erforderlich sind.
So sind beispielsweise Einfuhrverbote für Robben-, Hunde- und Katzenfelle bereits gesetzlich verankert. Das höchste Gericht der Welthandelsorganisation (WTO) hat ausdrücklich anerkannt, dass der Schutz von Tieren Teil der öffentlichen Moral ist.
Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:
Art. 80 Abs. 2ter 2
2ter Die Einfuhr von Stopfleber und Stopfleberprodukten ist verboten.
Art. 197 Ziff. 153
15. Übergangsbestimmung zu Art. 80 Abs. 2ter (Verbot der Einfuhr von Stopfleber)
Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 80 Absatz 2ter spätestens zwei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung und setzt sie auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.
¹ SR 101
² Die endgültige Nummerierung dieses Absatzes wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung und nimmt diese Anpassung im ganzen Text der Initiative vor.
³ Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.