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MEINE NUTZERDATEN:

Nein zum erneut missratenen Jagdgesetz

CHWolf und der Wildtierschutz Schweiz ergreifen das Referendum gegen das neue Jagdgesetz

Drei Jahre nach der letzten Revision des Jagdgesetzes im September 2019 und dem Volks-Nein im September 2020, verabschiedeten Stände- und Nationalrat am 16. Dezember 2022 eine neue Revision des Jagdgesetzes. 

Volksabstimmung vom 27. September 2020
Am 27. September 2020 hat die Schweizer Stimmbevölkerung das revidierte Jagdgesetz und damit eine Lockerung des Wolfsschutzes abgelehnt.
 
Erste Revision der Jagdverordnung im Jahr 2021 – Bundesrat lockert Wolfsschutz massiv
Nach der Ablehnung des Jagdgesetzes entstand eine regelrechte Hetze gegen den Wolf.
Der Bundesrat hat auf Druck der Landwirtschaftslobby und konservativer Politiker bereits im Frühjahr 2021, also kurz nach der Abstimmung, im Rahmen einer ersten Revision der Jagdverordnung den Schutz des Wolfes massiv gelockert. Es wird den Kantonen nun erlaubt, rascher in Wolfsbestände einzugreifen. Die Schadensschwelle der gerissenen Nutztiere wurde von 15 auf 10 gesenkt. Seit die revidierte Jagdverordnung im Juli 2021 in Kraft getreten ist, wird eine Abschussverfügung nach der anderen erteilt. Bis Ende Dezember 2022 sind 17 Abschussverfügungen für Einzelwölfe und 10 Rudelregulierungen erteilt worden. Konkret wurden damit total 36 Wölfe zum Abschuss freigegeben. Davon wurden bereits 26 Abschüsse umgesetzt. Dies ist ein x-faches mehr als in den Vorjahren.
 
Zweite Teilrevision der Jagdverordnung im Jahr 2022 – Bundesrat will Wolfsschutz erneut lockern
Am 9. November 2022 hat der Bundesrat eine erneute Teilrevision der Jagdverordnung in die Vernehmlassung geschickt. Mit dieser Revision soll der Abschuss von Wölfen zusätzlich erleichtert werden. Neben weiteren Lockerungen wird die Schadensschwelle der gerissenen Nutztiere neu von 10 auf 8 gesenkt. Die revidierte Jagdverordnung soll auf den Alpsommer 2023 in Kraft treten.
 
CHWOLF hat dazu folgende Stellungnahme veröffentlicht:
 
Der Wolf bleibt bei der Berner Konvention streng geschützt – November 2022
Der Antrag der Schweiz, den Schutzstatus von «streng geschützt» auf «geschützt» herabzustufen, wurde am 29. November 2022 in Strassburg abgelehnt. Bei den 30 Stimmberechtigten des Ständigen Ausschusses der Berner Konvention sprachen sich nur gerade sechs für den Schweizer Antrag aus.
 
National- und Ständerat nehmen im Dezember 2022 das revidierte Jagdgesetz an
Mit der Annahme des revidierten Jagdgesetzes sollen Wölfe vorbeugend geschossen werden dürfen, wenn sie Schäden anrichten oder Menschen gefährden könnten. Die Kantone sollen mit Zustimmung des Bundes Wölfe vom 1. September bis 31. Januar regulieren dürfen. Abschüsse sollen Schäden und Gefährdungen verhindern, dürfen aber die Population nicht gefährden. Voraussetzung für Abschüsse ist, dass Herdenschutz mit zumutbaren Massnahmen nicht möglich gewesen ist.

Art. 7a Regulierung von Steinböcken und Wölfen und Finanzierung von Massnahmen

1 Die Kantone können mit vorheriger Zustimmung des Bundesamtes für Umwelt (Bundesamt) eine Bestandsregulierung vorsehen für:

  • Steinböcke: im Zeitraum vom 1. August bis zum 30. November;
  • Wölfe: im Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Januar

 

2 Solche Regulierungen dürfen den Bestand der Population nicht gefährden und müssen erforderlich sein, um:

  • Lebensräume zu schützen oder die Artenvielfalt zu erhalten
  • Das Eintreten eines Schadens oder einer Gefährdung von Menschen zu verhindern, sofern dies durch zumutbare Schutzmassnahmen nicht erreicht werden kann; oder
  • regional angemessene Wildbestände zu erhalten.

3 Der Bund gewährt den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Finanzhilfen an die Kosten für die Aufsicht und die Durchführung von Massnahmen zum Umgang mit Arten nach Absatz 1.

Art. 12 Sachüberschrift, Abs. 2 erster Satz, 4 zweiter Satz und 4bis–7

Verhütung von Wildschaden und Gefährdung von Menschen

2 Sie können jederzeit Massnahmen gegen einzelne geschützte oder jagdbare Tiere, die erheblichen Schaden anrichten oder eine Gefährdung von Menschen darstellen, anordnen oder erlauben. …

4 … Vorbehalten bleibt die Bestandsregulierung von Arten gemäss Artikel 7a Absätze 1 und 2.

4bis Wölfe eines Rudels dürfen zwischen dem 1. Juni und dem 31. August mit vorgängiger Zustimmung des Bundesamtes reguliert werden, wenn das Rudel Schäden insbesondere an Nutztieren der Rinder- oder Pferdegattung anrichtet. Der Bundesrat regelt die Bedingungen.

5 Der Bund fördert und koordiniert die Massnahme der Kantone zur Verhütung von Wildschaden, der verursacht wird durch:

  • Grossraubtiere an Nutztieren; oder
  • Biber an Bauten und Anlagen, die im öffentlichen Interesse liegen, und an Erschliessungswegen für Landwirtschaftsbetriebe oder an Uferböschungen, die für die Hochwassersicherheit von Bedeutung sind.

 

6 Er kann gegen Entgelt öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private mit dem Vollzug der Aufgaben nach Absatz 5 beauftragen.

7 Der Bund legt im Einvernehmen mit den Kantonen die Grundsätze der Herdenschutzmassnahmen und die Anforderungen an die Zumutbarkeit fest; der Kanton die Durchführbarkeit der Herdenschutzmassnahmen.

Art. 13 Abs. 4 erster Satz und 5

4 Bund und Kantone beteiligen sich an der Vergütung von Schaden an Wald, land-wirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren, den Tiere bestimmter geschützter Arten verursachen, soweit die zumutbaren Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden getroffen worden sind. …

5 Bei Schaden, den Biber verursachen

>>> Die gesamten Änderungen des JSG

In den Medien war der Wolf im Jahr 2022 omnipräsent, eine Abschussbewilligung folgte der nächsten. Es wurde behauptet, dass der Herdenschutz an seine Grenzen stosse oder gar nicht mehr funktioniere. Die Wölfe hätten gelernt, die Herdenschutzmassnahmen zu umgehen. Als weitere Herdenschutzmassnahme brauche es zwingend eine vereinfachte Wolfsregulierung. Eine regelrechte Hetze gegen den Wolf ist entstanden und der Druck der Landwirtschaftslobby und konservativer Politiker auf den Bundesrat und unsere Parlamentarier ist gross.
 
Keine präventiven und sinnlosen Abschüsse geschützter Tiere
Nach dem neuen Jagdgesetz dürfen die Kantone mit vorheriger Zustimmung des Bundesamtes für Umwelt vom 1. September – 31. Januar bei den Wölfen eine Bestandsregulierung vornehmen.

Solche Regulierungen dürfen den Bestand der Population nicht gefährden und müssen erforderlich sein um:

  • Lebensräume zu schützen oder die Artenvielfalt zu erhalten
  • Das Eintreten eines Schadens oder einer Gefährdung von Menschen zu verhindern, sofern dies durch zumutbare Schutzmassnahmen nicht erreicht werden kann
  • Um regional angemessene Wildbestände zu erhalten.

 

Freipass der Kantone, ganze Rudel abzuschiessen
Das Eintreten eines Schadens oder einer Gefährdung von Menschen verhindern, heisst Wölfe präventiv schiessen, auch wenn diese gar keinen Schaden angerichtet haben.
Zwar müssten zumutbare Schutzmassnahmen ergriffen werden, das Problem ist jedoch, dass Herdenschutzmassnahmen oft mangelhaft umgesetzt werden und diese dadurch keine oder zu wenig Wirkung zeigen. Von den Behörden werden die Herdenschutzmassnahmen trotzdem oft als gut umgesetzte Schutzmassnahmen beurteilt. Zudem werden von den Kantonen viele Alpen als «nicht zumutbar schützbar» eingestuft. Diese Alpen gelten auf dem Papier als geschützt, obwohl die Tiere völlig ungeschützt auf den Alpen weiden. Um auf diesen Alpen Schäden zu verhindern, dürfen ganze Rudel geschossen werden.

Fehlbeurteilungen der Herdenschutzmassnahmen durch die Behörden
Überall dort, wo die Herdenschutzmassnahmen permanent, mit allen verfügbaren Mitteln und lückenlos umgesetzt werden, die Herden homogen geführt und die Anzahl Herdenschutzhunde auch auf die Herdengrösse und auf das Alpgelände abgestimmt wird, funktioniert der Schutz tadellos. Dies beweisen alle Alpen, welche z. T. schon seit Jahren sehr erfolgreich Herdenschutz umsetzen.
Wir mussten mehrmals feststellen, dass die Beurteilung von Herdenschutzmassnahmen durch die zuständigen Ämter unsorgfältig, rudimentär und teilweise falsch waren. Viele der gerissenen Nutztiere wurden von den Behörden als geschützt eingestuft, obwohl die Herdenschutzmassnahmen mangelhaft umgesetzt worden waren. Es gab Schwachstellen bei der Zäunung, ungenügende Elektrifizierung, die Zäune waren mancherorts gegen den Fluss offen, Schafe, welche nicht im Nachtpferch waren, wurden zu der geschützten Herde gezählt, oder es wurden zu wenig Herdenschutzhunde für die Anzahl Schafe eingesetzt, etc., etc. Die Behörden beurteilten die Schutzmassnahmen vielfach als genügend, auch wenn sie nicht den Herdenschutzrichtlinien entsprachen.

Anfragen beim Bundesamt für Umwelt blieben trotz mehrmaligem Nachfragen bis jetzt unbeantwortet und auch die Einsicht in diverse Unterlagen, welche wir vom Amt für Jagd und Fischerei Graubünden beantragten, wurde uns, trotz dem Gesetzt des Öffentlichkeitsprinzips, verweigert.

«Nicht zumutbar schützbare» Alpen 
Viele Alpen wurden im Sommer 2022 von den Kantonen als «nicht zumutbar schützbar» eingestuft, obwohl diese schützbar wären. Die Kriterienliste des Bundes zur Bezeichnung von «nicht zumutbar schützbaren» Alpen, welche im Juni 2022 in Kraft trat, ist haarsträubend. Zum Beispiel werden Alpen unter 10 Normalstössen – dies entspricht ca. einer Herdengrösse von 60 Schafen – per se als «nicht zumutbar schützbar» eingestuft. Auch wenn es vom Gelände her möglich wäre, diese Tiere erfolgreich zu schützen (laut Kriterienliste: Der Aufwand für HS-Massnahmen ist aufgrund der geringen Herdengrösse i.d.R. zu hoch). Auch Ziegen, welche nicht gemolken werden, können laut Kriterienliste nicht geschützt werden (Die ungehinderte Bewegung der Nutztiere lässt i.d.R. kein Ergreifen von Herdenschutzmassnahmen zu).
Auf diesen Alpen dürfen die Schafe im offenen Weidegang, völlig ungeschützt gesömmert werden, auch wenn die Alpen mitten im Wolfsgebiet liegen. Die Weidetiere gelten auf dem Papier dann als geschützt.
Nach geltendem Jagdgesetz darf eine Abschussbewilligung für das schadenstiftende Tier beantragt werden, wenn mindestens zehn von diesen völlig ungeschützten Schafen gerissen werden. Liegt die Alp in einem Rudelgebiet, darf das Rudel reguliert werden, sprich die Hälfte der Jungtiere dürfen geschossen werden. So wurden im Jahr 2022 viele Wölfe geschossen, obwohl sie keine Schutzmassnahmen umgehen mussten.
 
Neues Jagdgesetz gibt Kanton Tessin Freipass, praktisch alle Wölfe abzuschiessen
Bereits nach gültigem Jagdgesetz wurden im 2022 sehr viele Wölfe geschossen. Nach neuem Jagdgesetz dürften Wolfsbestände vom 1. September bis 31. Januar präventiv getötet werden, um Schäden zu verhindern. Das heisst im Klartext, Einzelwölfe oder auch ganze Wolfsfamilien dürften geschossen werden, wenn in ihren Streifgebieten Alpen liegen, welche von den Kantonen als «nicht zumutbar schützbar» eingestuft wurden, oder wo die Herdenschutzmassnahmen mangelhaft umgesetzt und von den Behörden trotzdem als gut beurteilt wurden.
Im Kanton Tessin gibt es sehr viele kleine Ziegenalpen. Die Ziegen werden im Herbst nicht mehr gemolken und befinden sich in der Regel im offenen Weidegang. All diese Alpen können von den Kantonen im Herbst, wenn sie also nicht mehr gemolken werden «als nicht zumutbar» schützbar eingestuft werden. Um Schäden in diesen Herden zu verhindern, dürften die Wölfe dann vom 1. September bis 31. Januar geschossen werden. In praktisch allen Rudelgebieten gibt es solche Ziegenalpen. Der Kanton Tessin bekäme somit einen Freipass, um praktisch den gesamten Wolfsbestand im Kanton auszulöschen.
Tiere einer geschützten Art zu töten, nur weil wir aus kommerziellen Gründen nicht gewillt sind unsere Nutztiere zu schützen, ist unhaltbar und zudem nicht mit der Berner Konvention vereinbar.
Grundsätzlich stellt sich die Frage, wieso auf einer als «nicht zumutbar schützbaren» Alp überhaupt Weidetiere gesömmert werden dürfen. Denn nach geltendem Tierschutzgesetz Art. 4 hat jeder Tierhalter die Verpflichtung, für das Wohlergehen seiner Tiere zu sorgen, sie vor Angst, Schmerz, Leiden oder Schäden zu bewahren. Das TSchG gilt unseres Wissens schweizweit überall und uneingeschränkt, ungeachtet dessen, wie die Schützbarkeit einer Weide oder Alp von kantonalen Behörden beurteilt wird.
 
Kantone können über Durchführbarkeit der Herdenschutzmassnahmen entscheiden
7 Der Bund legt im Einvernehmen mit den Kantonen die Grundsätze der Herdenschutzmassnahmen und die Anforderungen an die Zumutbarkeit fest; der Kanton die Durchführbarkeit der Herdenschutzmassnahmen.
Der Entscheid über die Durchführbarkeit der Herdenschutzmassnahmen darf nicht an die Kantone übertragen werden. Dies muss in der Verantwortung des Bundes bleiben. Jeder Kanton könnte sonst selbst entscheiden ob z. B. die Schutzmassnahmen mit Herdenschutzhunden durchführbar sind. Dies gäbe ein schönes Chaos und würde die Wirksamkeit des Herdenschutzes in teils Kantonen massiv schwächen.
 
Für eine korrekte Beurteilung einer Gefährdung von Menschen durch Wölfe
Nach neuem Jagdgesetz dürfen Wölfe auch geschossen werden, um eine Gefährdung von Menschen zu verhindern.

Mit diesem Passus im Jagdgesetz und den vielfach fachlich sehr fragwürdigen Beurteilungen von Wolfsverhalten durch die Amtsstellen lassen sich Wölfe unter der Einstufung „verhaltensauffällig“ sehr einfach zum Abschuss freigeben. Auch werden in der Beurteilung von Beobachtungen vielfach das Gesamtbild, die Entstehung der Situation und das Alter des Wolfes nicht genügend einbezogen. Die Formulierung im neuen Jagdgesetz ist sehr schwammig und lässt den Kantonen grossen Spielraum.

Wölfe sind von Natur aus neugierig, vorsichtig, misstrauisch und scheu, meiden unbekannte und vor allem nicht einschätzbare Situationen und sind eher selten zu sehen. Sie meiden den direkten Kontakt zu Menschen, sie nutzen jedoch die menschliche Infrastruktur wie Strassen, Wege, Geleise und Brücken und laufen zu unbelebten Zeiten auch einmal durch eine Siedlung, wenn der schnellste Weg von A nach B durch eine solche führt. Das ist möglicherweise ein für uns Menschen ungewohntes und unerwünschtes Verhalten. Es ist aber völlig normales Wolfsverhalten und hat nichts mit verlorener Scheu oder einer Gefährdung für Menschen zu tun!
Wölfe, die nahe der Zivilisation und teilweise in Kulturlandschaften leben, reagieren beim Anblick eines Menschen vorsichtig, aber nicht extrem scheu oder gar panisch. Bei einer direkten Begegnung bleiben sie meist kurz stehen, beobachten und je nach Situation weichen sie aus oder ziehen sich gelassen zurück.
Jungwölfe sind vielfach verspielt und noch neugieriger als ihre erwachsenen und erfahrenen Artgenossen und zeigen ab und zu auf offenem Gebiet oder in der Nähe von Gebäuden. Dies ist ein ganz normales Verhalten und gehört zum Lern- und Erfahrungsprozess der jungen Tiere. Interesse und Neugier, vor allem von Jungwölfen, ist nicht mit verlorengegangener Scheu zu verwechseln! Hier ist bei der Interpretation des Verhaltens der Wölfe Vorsicht geboten. Auf Grund ihrer langen Abwesenheit kennen wir diese Tiere und ihr natürliches Verhalten kaum noch und tendieren stark dazu, dieses voreilig und falsch zu deuten. Aufklärungsarbeit wäre da sehr wichtig!
 
Der Wille des Volkes wird missachtet
Obwohl die Stimmbevölkerung im September 2020 das revidierte Jagdgesetzt und somit die Lockerung des Wolfsschutzes ablehnte, wird der Schutz des Wolfes durch den Bundesrat und unsere Parlamentarier schrittweise massiv gelockert. Der Wille des Volkes wird mit der Umsetzung des Jagdgesetzes völlig missachtet.

Wir sind überzeugt, dass ein Zusammenleben von Mensch, Wolf und Nutztier mit der Umsetzung von wirkungsvollen Herdenschutzmassnahmen möglich ist. Hierzu braucht es aber keine Hetze gegen den Wolf und keine Änderung des Jagdgesetzes, sondern ein Umdenken und vor allem auch die Bereitschaft, wirkungsvolle Herdenschutzmassnahmen umzusetzen. Den Alpbewirtschaftern wäre zudem viel mehr gedient, wenn Geld und Energie statt in den Abschuss der Wölfe in den Herdenschutz fliessen würden.

Wir fordern konsequenten Herdenschutz statt Wolfsabschuss
Der Abschuss eines Wolfes ist als vermeintlicher Schutz vor Nutztierschäden keine nachhaltige Lösung und wird den Alpbewirtschaftern mittel- und langfristig nichts nützen. Solche Abschüsse können die Situation sogar noch verschärfen. Verschiedene wissenschaftliche Studien ergaben, dass Eingriffe in stabile Rudelstrukturen (oder gar deren Zerstörung durch Abschuss der Elterntiere) zu mehr Schäden an Nutztieren führen können. Wenn Rudel auseinanderfallen, sind junge, noch unerfahrene Wölfe plötzlich auf sich allein gestellt und damit auf einfach zu jagende Nahrung angewiesen, was zu vermehrten Angriffen auf ungeschützte Nutztierherden führen kann. Auch können einzelne Jungwölfe vermehrt in Siedlungen auftauchen, wo sie sich von Abfall und Futter für Haustiere ernähren oder sogar Haustiere erbeuten. Das wäre dann ein gegen besseres Wissen herbeigeführtes Eigentor!
Der Abschuss eines Wolfes ist nur gerechtfertigt, wenn er gelernt hat, gut umgesetzte Herdenschutzmassnahmen zu umgehen und der Abschuss in direktem Zusammenhang mit dem Schadensereignis steht.

>>> Wissenschaftliche Studie

Wir fordern:

  • Keine weitere Lockerung des Wolfsschutzes
  • Eine intensivere Unterstützung und eine konsequente Förderung und Durchsetzung des Herdenschutzes
  • Werden völlig ungeschützte Schafe auf sogenannt «nicht zumutbar schützbaren« Alpen von Wölfen gerissen, dürfen diese Risse NICHT dem Schadenskontingent für einen Wolfsabschuss angerechnet werden. Denn die Wölfe mussten KEINE Herdenschutzmassnahmen umgehen, um die völlig ungeschützten Tiere anzugreifen.
 
Die Gleichung «weniger Wölfe = weniger Schäden = weniger Probleme» funktioniert nicht!
 
Um Schäden zu verhindern, braucht es einen umfangreichen Herdenschutz und keine Abschüsse von geschützten Wildtieren. Nur so funktioniert ein langfristiges Nebeneinander von Mensch, Wolf und Nutztieren!

Die massive Lockerung des Wolfsschutzes, wie sie im neuen Jagdgesetz vorgesehen ist, ist mit der Berner Konvention nicht vereinbar.

  • Der Wolf ist in Anhang II der Berner Konvention als streng geschützte Tierart aufgeführt. 
  • Laut Artikel 6 ist grundsätzlich jedes absichtliche Töten dieser Tiere verboten. Artikel 9 erlaubt in gewissen Situationen jedoch Ausnahmen: «Unter der Voraussetzung, dass es keine andere befriedigende Lösung gibt und die Ausnahme dem Bestand der betreffenden Population nicht schadet, kann jede Vertragspartei Ausnahmen von den Artikeln 4, 5, 6, 7 und vom Verbot der Verwendung der in Artikel 8 bezeichneten Mittel zulassen.“ Dies unter anderem zur Verhütung ernster Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischgründen, Gewässern und anderem Eigentum.
 
Werden nun einzelne Wölfe oder gar ganze Rudel abgeschossen, weil sie Schaden auf «nicht zumutbar schützbaren» Alpen (also völlig ungeschützten Nutztieren) oder auf mangelhaft geschützten Alpen verursachen könnten, ist dies ganz klar NICHT mit der Berner Konvention vereinbar! Erstens ist der Artikel 9 nur eine reine Ausnahmeregelung und zweitens darf es zu seiner Anwendung keine andere befriedigende Lösung geben. Würden auf den als «nicht zumutbar schützbaren» Alpen keine Schafe mehr gesömmert oder die zumutbaren Herdenschutzmassnahmen überall richtig und lückenlos umgesetzt, könnten Schäden verhindert werden.
Da Artikel 9 jedoch nur zur Anwendung kommen darf, wenn es keine andere befriedigende Lösung gibt, missachtet das neue Jagdgesetz diesen Artikel der Berner Konvention vollständig.